111
Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung
10 Pkte.
Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
Aus der 28. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z vom 04.08.2021:
Die Bema-Nr. 111, die zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen und anderen Parodontalerkrankungen bei den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht wird (vgl. Abschnitt B. zu Vordruck 5e Anlage 14b zum BMV-Z), ist mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen (vgl. Ziffer 5 Anlage 1 zum BMV-Z).
KZVB-Hinweise:
- In der Karteikarte ist genau anzugeben, welche Nachbehandlungsmaßnahmen an welchen Zähnen durchgeführt wurden. Allein die Angabe "Bema-Nr. 111" ist nicht ausreichend für die Dokumentation.
- Die Bema-Nr. 111 kann nicht zur bloßen Nachkontrolle angesetzt werden. Es sind Behandlungsmaßnahmen wie z. B. Entfernen Wundverband, Spülung erforderlich.