131c
Eingliederung einer Gesichtsmaske
50 Pkte.
Neben den Leistungen nach Nrn. 131a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.
Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
KZVB-Hinweis:
- Die Bema-Nr. 131c ist als alleinige Leistung nicht berechnungsfähig.
- Das Einsetzen einer Kopf-Kinn-Kappe erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nr. 131c.
- Die Delaire-Maske ist nur im Zusammenhang mit der Bema-Nrn. 119/120 abrechnungsfähig.