131a
Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur
50 Pkte.
Neben einer Leistung nach der Nr. 131a ist eine Leistung nach der Nr. 126b bis zu viermal abrechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach Nrn. 131a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.
Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
KZVB-Hinweis:
- Die Bema-Nr. 131a beinhaltet das Ein- und Ausgliedern zuzüglich der Material- und Laborkosten.