117
Modellanalyse
35 Pkte.
Zusätzliche Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme), je Nr. 7 a
Eine Leistung nach Nr. 117 ist bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei einer kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischen Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig.
Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
KZVB-Hinweise:
- Die Ergebnisse der Bema-Nr. 117 sind aufzuzeichnen, bei den Behandlungsunterlagen aufzubewahren und auf Verlangen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns vorzulegen.
- Darüberhinausgehende zusätzliche Leistungen sind keine Vertragsleistung.
- Die Bema-Nr. 117 ist im gleichen Quartal wie die Bema-Nr. 7 a und mit den dazugehörigen Material- und Laborkosten (für Gipsmodelle) abzurechnen.
- Grundsätzlich ist die Einstufung nach KIG 1 und 2 ohne diagnostische Leistungen möglich. In Einzelfällen ist die Bema-Nr. 7 a bei diesen Einstufungen erforderlich und abrechenbar, die Leistung nach Bema-Nr. 117 in aller Regel nicht.