161
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154
(ZBs1a)
18 Pkte.
18 Pkte.
a) Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche
(ZBs1b)
29 Pkte.
29 Pkte.
b) Zuschlag für Montag bis Freitag in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche
(ZBs1c)
50 Pkte.
50 Pkte.
c) Zuschlag für Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche
(ZBs1d)
38 Pkte.
38 Pkte.
d) Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführte Besuche
(ZBs1e)
67 Pkte.
67 Pkte.
e) Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche
(ZBs1f)
88 Pkte.
88 Pkte.
f) Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche
Die Zuschläge nach den Nrn. 161 a bis 161 f sind nicht nebeneinander abrechnungsfähig.