41
Leitungsanästhesie
(L1)
12 Pkte.
12 Pkte.
a) intraoral
(L2)
16 Pkte.
16 Pkte.
b) extraoral
- Leistungen nach den Nrn. 40 und 41 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Die Abrechnung nach der Leistung der Nr. 41 kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) nicht ausreicht.
Dies ist gegeben: - Bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen die Nr. 41 und die Nr. 40 abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
- Bei langdauernden Eingriffen ist die Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweise:
- Bei lang dauernden Eingriffen ist die Bema-Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig. In der Patientenakte muss eine entsprechende Dokumentation vorhanden sein.
Die Begründung ist bei der Abrechnung im Feld "KZV-intern" anzugeben. - Ein Zahnarzt kann für eine Behandlung mittels Infiltrations- oder Leitungsanästhesie haften, wenn er den Patienten über die als echte Alternative mögliche Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie nicht aufgeklärt hat und die vom Patienten für den zahnärztlichen Eingriff erteilte Einwilligung deswegen unwirksam gewesen ist (Quelle: OLG Hamm vom 19. April 2016 Az.: 26 U 199/15).
- Die postoperative Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit einer ITN erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Bema-Nr. 41.
- Auch im Zusammenhang mit Frakturbehandlungen ist eine leistungsbezogene bzw. zahnbezogene Angabe der Bema-Nr. 41 erforderlich.