Wiederherstellungsmaßnahmen an provisorischen Brücken im Vertretungs-/Notdienst
Für die Wiederherstellung und/oder Wiederbefestigung von provisorischen Brücken sind keine gesonderten Festzuschüsse ansetzbar.
Da kein Festzuschussanspruch besteht, ist auch im Vertretungsdienst kein Heil- und Kostenplan im Rahmen der GKV auszustellen. Die Wiederherstellung und ggf. Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke ist nach Maßgabe der GOZ (Analogberechnung nach § 6 Abs. 1) dem Patienten/Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen.