Wiedereingliederung einer Brücke mit mehr als zwei Ankerkronen
Festzuschuss
6.81 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz (X x)
Honorar
95b Wiedereingliederung einer Brücke mit mehr als zwei Ankerkronen
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Achtung: Mit der Abrechnung der Bema-Nr. 95b ist das Einsetzen der kompletten Brücke einschließlich aller Brückenpfeiler, auch der Brückenpfeiler, die nicht unmittelbar an Brückenglieder angrenzen, abgegolten.
Neben der Bema-Nr. 95b ist für denselben Zahn die adhäsive Befestigung nach Ziffer 21972 GOZ plus Auslagen nach § 9 GOZ mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Regelversorgungsbestandteile werden nach Bema/BEL II berechnet. Leistungen, welche darüber hinaus gehen, werden nach GOZ berechnet.