Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung im indirekten Verfahren und Wiedereingliederung der Krone
Festzuschuss
6.81 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz
6.92 Wiederherstellung Facette/Verblendung im Verblendbereich
Honorar
19 Provisorium
24a Wiedereinsetzen Krone oder dergleichen
24b Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
Laborleistung
001 0 Modell
162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik
820 0 ggf. Reparatur Krone/Brückenglied
807 0 ggf. Metallverbindung
ggf. Kosten für Lotmaterial zu 75 %
Praxismaterialkosten
Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Die Befund-Nr. 6.92 ist nur unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen (gemäß der Zahnersatz-Richtlinie Abschnitt D. I. Nr. 20) ansetzbar.
Neben der Bema-Nr. 24a ist für denselben Zahn die adhäsive Befestigung nach Ziffer 21973 GOZ plus Auslagen nach § 9 GOZ mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Regelversorgungsbestandteile werden nach Bema/BEL II berechnet. Leistungen, welche darüber hinaus gehen, werden nach GOZ berechnet.
Im Bemerkungsfeld auf dem Heil- und Kostenplan ist zur BEL-Nr. 820 0 die Art der Wiederherstellung anzugeben.