Erneuerung des Sekundärteils eines Verbindungselementes
Die Wiederherstellung von Verbindungselemente, wie Geschiebe, Riegel, Stege u. Ä. sind als gleichartige Versorgung einzustufen.Festzuschuss
6.21 Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung (Maßnahmen im Kunststoffbereich)
oder
6.32 Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung (Maßnahmen im gegossenen Metallbereich)
Honorar nach GOZ
50903 Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements
52604 Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
Auslagen nach § 9 GOZ
Erneuerung des Verbindungselements
Material für das Verbindungselement
ggf. weitere zahntechnische Leistungen
Praxismaterialkosten
Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterung zu diesem Beispiel:
Die Befund-Nrn. 6.21 oder 6.32 sind jeweils nur einmal je Prothese, die Ziffer 50903 GOZ einmal je Geschiebe abrechenbar.