Neuanfertigung Primärteil einer Teleskop- oder Konuskrone - Regelversorgung
Es liegt eine Befundsituation nach Nr. 3.21 oder 4.62 vor, daher handelt es sich um eine Regelversorgung.
Neben der Bema-Nr. 91d 1/2 ist für denselben Zahn die adhäsive Befestigung nach Ziffer 21973 GOZ plus Auslagen nach § 9 GOZ mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Regelversorgungsbestandteile werden nach Bema/BEL II berechnet. Leistungen, welche darüber hinaus gehen, werden nach GOZ berechnet.
Festzuschuss
6.104 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop
Honorar
19 ggf. Provisorium
91d 1/2 Primär- oder Sekundärteleskop-/Konuskrone
Laborleistung
001 0 Modell(e)
005 1 Sägemodell
012 0 ggf. Mittelwertartikulator
120 1 Teleskop Primär- oder Sekundärkrone
970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung
Praxismaterialkosten
Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterung zu diesem Beispiel:
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.