§ 2 Dienste im Rahmen eines Telekonsiliums
- Für den elektronischen Austausch im Rahmen eines Telekonsiliums dürfen ausschließlich folgende Dienste genutzt werden:
- Dienste nach § 291b Absatz 1e SGB V für eArztbriefe gemäß der Richtlinie elektronischer Brief der KBV und die Übertragung weiterer Datenformate,
- Dienste für die Übertragung von Bildformaten gemäß dem Standard für "Digital Imaging and Communications in Medicine (DICOM-Standard)", die im ärztlichen Bereich die Anforderungen an die Kommunikationsdienste gemäß den Regelungen der Anlage 31a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erfüllen,
- Videodienste für Videokonsilien, die die Anforderungen an die Videodienstanbieter gemäß den Regelungen der Anlage 31b zum BMV-Ä bzw. Anlage 16 zum BMV-Z erfüllen,
- weitere Anwendungen des Gesundheitswesens der Klassen aAdG bzw. aAdG-NetG-TI gemäß der Richtlinie "Nutzungsvoraussetzungen der TI für weitere Anwendungen des Gesundheitswesens sowie für die Gesundheitsforschung [gemRL_NvTIwA]" der gematik, sofern sie nach § 291a Absatz 7 Satz 3 SGB V durch die gematik GmbH bestätigt sind.
- In Abhängigkeit der medizinischen Fragestellung kann der Arzt/Zahnarzt nach seinem Ermessen einen oder auch mehrere der unter § 2 Absatz 1 genannten Kommunikationsdienste im Rahmen eines Telekonsiliums nutzen.
- Radiologische Befundbeurteilungen, die auf der Grundlage der Anlage 9.2 zum BMV-Ä durchgeführt werden, bleiben unberührt.