97b
Totale Prothese/Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer
290 Pkte.
Mit einer Leistung nach der Nr. 97b sind folgende Leistungen abgegolten:
Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Bissnahme, Farbbestimmung, Einprobe, Eingliedern, Nachbehandlung
Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene Prothese in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V1 sind die Nrn. 97a und 97b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 97ai und 97bi zu kennzeichnen.
Zu Bema-Nrn. 96 - 100: Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.