Anhang zur Anlage 10: Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK)1
Die eGK oder der in Einzelfällen stattdessen ausgegebene schriftliche Anspruchsnachweis dient dem Zahnarzt als Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von vertragszahnärztlichen Leistungen sowie der Abrechnung von Leistungen. Je nach Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen ist eines der folgenden Verfahren anzuwenden: