§ 4 Fragestunde1
- Die Tagesordnung jeder ordentlichen Vertreterversammlung wird mit einer Fragestunde eröffnet; bei außerordentlichen Vertreterversammlungen kann auf Antrag eines Mitgliedes der VV hin mit einer Frist von einer Woche vor der VV eine Fragestunde verlangt werden.
- Jedes Mitglied der VV hat das Recht, zur Fragestunde Fragen an den Vorstand oder die Verwaltung zu richten. Fragen, die im Zusammenhang mit der Tagesordnung stehen, dürfen nicht gestellt werden.
- Die Fragen sollen kurz und klar gefaßt sein und müssen mindestens vier Wochen vor der VV bei der Landesgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
- In der Vertreterversammlung werden die Fragen verlesen. Der Fragesteller hat Anrecht auf eine kurzgefaßte Antwort.
- Der Fragesteller ist berechtigt, eine (Nach-) Zusatzfrage zu Frage zu stellen.
- Eine Aussprache findet nicht statt.