§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für Entscheidungen nach § 1 ist der Disziplinarausschuss der KZVB oder der Vorstand gemäß § 9 Abs. 1. Die Geschäftsführung des Disziplinarausschusses obliegt der Landesgeschäftsstelle der KZVB.
Zuständig für Entscheidungen nach § 1 ist der Disziplinarausschuss der KZVB oder der Vorstand gemäß § 9 Abs. 1. Die Geschäftsführung des Disziplinarausschusses obliegt der Landesgeschäftsstelle der KZVB.