1479
Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus - auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln
7 Pkte.
KZVB-Hinweis:
- Simultan zur GOÄ-Nr. 1479 ist die GOÄ-Nr. 1480 im Regelfall nicht abrechenbar. Nebeneinander geht dies nur, wenn das Absaugen pathologischer sinusoidaler Flüssigkeiten nach GOÄ-Nr. 1480 zu Beginn des Eingriffes erfolgt. Die GOÄ-Nr. 1479 kann dann neben der GOÄ-Nr. 1480 nur für die Instillation von Medikamenten zum Verbleib angesetzt werden.