Verordnung von Krankenbeförderungen durch Vertragszahnärzte
Vertragszahnärzte dürfen nur in wenigen Fällen eine Krankenbeförderung verordnen. Gemäß der Krankentransport-Richtlinie ist diese Verordnung durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit im Kontext mit einer vertragszahnärztlichen Behandlungsbedürftigkeit möglich.Die Verordnung einer Krankenbeförderung ist auf dem Formular Muster 4 vorzunehmen. Die Ausführungen in der Anlage 14b zum BMV-Z sind zu beachten.
Nur für die Verordnung von Krankenfahrten gilt gemäß § 60 SGB V die Genehmigung - ohne vorherige Vorlage bei der Krankenkasse - als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit)
- Einstufung gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5;
Bei Einstufung in Pflegegrad 3 mit zusätzlicher dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
Bei genehmigungsfreien Krankenfahrten ist die Verordnung dem Patienten auszuhändigen, der diese direkt an den Transporteur weiterreichen kann.
Bei genehmigungspflichtigen Krankentransport/Krankenfahrten ist die Verordnung vom Patienten vor Fahrtantritt an die Krankenkasse zu senden, damit diese eine datenschutzkonforme Genehmigung veranlassen kann.