Berechnung von Konfektionszähnen
Neben den im BEL II aufgeführten zahntechnischen Leistungen können die Kosten für Konfektionszähne abgerechnet werden (§ 2 Abs. 4 BEL II). Auf dem Eigenbeleg sind folgende Angaben für Konfektionszähne erforderlich:
- Art des Konfektionszahns
- Menge
- Preis
Zuschlag zum Einzelgarniturpreis
Für Konfektionszähne kann auf die am Liefertag gültigen Einzelgarniturpreise (= unter 100 Stück) ein Zuschlag (inkl. Komplettierung) von 15 % abgerechnet werden.Siehe Vergütungsvereinbarung zur Zahntechnik: § 57 Abs. 2 - Vertrag für ZE dort § 3 Abs. 2 bzw. § 88 Abs. 2 - Vertrag für KFO, KB dort § 3 Abs. 2
Berechnungsbeispiel 1: Zahnarzt ist nicht umsatzsteuerpflichtig bzw. hat nicht optiert (unverbindliche Musterberechnung)
Einzelpreis = Listenpreis mit MwSt | 3,00 EUR | |
+ 15 % Zuschlag | 0,45 EUR | |
berechenbarer Preis | 3,45 EUR |
Berechnungsbeispiel 2: Zahnarzt ist umsatzsteuerpflichtig bzw. hat optiert (unverbindliche Musterberechnung)
Einzelpreis = Listenpreis ohne MwSt | 2,52 EUR | ||
+ 15 % Zuschlag | 0,38 EUR | ||
Zwischensumme | 2,90 EUR | ||
+ 7 % MwSt | 0,20 EUR | ||
3,10 EUR |
Ist eine Praxis umsatzsteuerpflichtig gilt grundsätzlich folgendes:
- Die im Einkauf gezahlten 19 % Mehrwertsteuer und die im Verkauf erzielten 7 % Mehrwertsteuer sind durch den Zahnarzt bei der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anzumelden. Die für diesen Geschäftsvorgang errechnete Umsatzsteuerdifferenz ist beim Finanzamt geltend zu machen.
- Bei der Patientenrechnung sind 7 % Umsatzsteuer auszuweisen.
Zum 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wurde der Umsatzsteuer-Regelsatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Siehe auch: Berechnung der Umsatzsteuer
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an die die Praxis betreuende Steuerkanzlei.