K9
Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)
35 Pkte.
Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9:
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweise:
- Dokumentation
Im Krankenblatt sind - entsprechend der allgemeinen Dokumentationspflicht - der Ausgangsbefund mit Datum, das therapeutische Vorgehen, Verlaufskontrollen und der Abschluss der Behandlung festzuhalten. - Die tatsächlich angefallenen Material- und/oder Laborkosten sind zu Bema-Nr. K9 abrechenbar.
- Während einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung sind KB-Positionen nicht abrechenbar.