712 2 | Verarbeitung von Sonderkunststoff |
Kurztext | Sonderkunststoff (KFO) |
Erläuterung zum Leistungsinhalt Verarbeitung von Sonderkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung eines KFO-Gerätes, FKO-Gerätes oder von Aufbissen und Abschirmelementen |
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Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 712 2 ist nur bei zahnärztlichen Indikationsstellung abrechenbar. Die L-Nr. 712 2 ist für die Verarbeitung von Sonderkunststoff einmal je Kiefer abrechenbar. |