IP 4
Lokale Fluoridierung der Zähne
12 Pkte.
Die IP 4 umfasst folgende Leistungen:
Die lokale Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung mit Lack, Gel o. Ä. einschließlich der Beseitigung von weichen Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne.
- Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abzurechnen.
- Eine Leistung nach Nr. IP4 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.
- Bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko kann ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Nr. IP 4 je Kalenderhalbjahr zweimal abgerechnet werden.
KZVB-Hinweis:
- IP-Leistungen sind auch vom Kieferorthopäden berechenbar. Mit dem überweisenden Zahnarzt ist abzustimmen, wer die Individualprophylaxe durchführt und abrechnet.