7700
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
5 Pkte.
KZVB-Hinweis:
- Unter der GOÄ-Nr. 7700 sind im Rahmen der GKV nur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen *** oder ärztliche Bescheinigungen für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) sowie Patientenbegleitschreiben z. B. mit Hinweisen aus der Behandlung im Notdienst für andere Zahnärzte abrechenbar.
- Kurze Bescheinigungen/Zeugnisse sind nicht abrechenbar, wenn diese zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten gehören und keine Regelung für die Übernahme der Kosten besteht. Dies sind zum Beispiel:
- Behandlungsanweisungen/Überweisungen an mit-, weiter- oder nachbehandelnde Kollegen gem. § 11 BMV-Z
- Abschlussbescheinigung der KFO-Behandlung § 8 Abs. 5 BMV-Z
- Mitteilungen über schlechte Mitarbeit des Patienten bei der KFO-Behandlung gem. § 8 Abs. 5 BMV-Z
oder im Rahmen der GKV nicht erforderlich sind. Dies ist zum Beispiel: - Private Bescheinigungen (z. B. Bestätigungen des Behandlungstermins für Schulen oder Arbeitgeber)