57
Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkammes im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte, je Sitzung
(SMS)
48 Pkte.
48 Pkte.
KZVB-Hinweise:
- Die beiden Bema-Nrn. 57 und 59 sind in derselben Sitzung, im selben Frontzahngebiet oder in derselben Kieferhälfte nebeneinander abrechenbar, wenn es sich um ortsgetrennte Eingriffe handelt, z. B. bei Vestibulumplastik und Beseitigung eines Schlotterkammes.
- Das einfache Durchtrennen des Lippenbändchens im Oberkiefer und Unterkiefer - ohne Korrektur am Septum, ist nach der Bema-Nr. 57 abzurechnen.
- Nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten gehört die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut (siehe B. V. Nr. 1 der Behandlungsrichtlinie).