49
Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes
(Exz1)
10 Pkte.
10 Pkte.
- Eine Leistung nach Nr. 49 ist in derselben Sitzung nicht für dasselbe Gebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung abrechnungsfähig.
- Wird in der Präparationssitzung eine Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe, wie z. B. Papillektomie, durchgeführt, ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
- Für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer Maßnahme) ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweise:
- Die Bema-Nr. 49 ist nicht für parodontal-chirurgische Maßnahmen abrechenbar. (siehe Virti-Clip)
- Für eine Durchbruchshilfe im Rahmen einer KFO-Behandlung ist die Bema-Nr. 49 abrechenbar.