Neuanfertigung und Eingliederung einer provisorischen Brücke im Vertretungs-/Notdienst
Für die Neuanfertigung und Eingliederung von provisorischen Brücken sind keine gesonderten Festzuschüsse ansetzbar.
Da kein Festzuschussanspruch besteht, ist auch im Vertretungsdienst kein Heil- und Kostenplan im Rahmen der GKV auszustellen. Die Neuanfertigung und Eingliederung einer provisorischen Brücke für einen alio loco präparierten Zahn ist nach Maßgabe der GOZ dem Patienten/Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen.