Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke mit Metallgerüst zum Ersatz eines fehlenden Schneidezahnes - mit zwei Flügeln
Festzuschuss
6.8.11 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz (2 x)
Honorar
95f Wiedereingliederung einer zweiflügeligen Adhäsivbrücke
Laborleistung
001 0 ggf. Modell
155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel (2 x)
820 0 ggf. Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied
807 0 ggf. Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung
ggf. Kosten für Lotmaterial zu 75 %
Praxismaterialkosten
ggf. Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Das Wiedereinsetzen jeglicher Adhäsivbrücken nach der Zahnersatz-Richtlinie Abschnitt D. II. ist generell als Regelversorgung abzurechnen.
Bei der Bewertung der Bema-Nr. 95e/f wurden die Behandlungsschritte und deren Zeitaufwand bereits bei der Punktzahl berücksichtigt. Die Ziffer 21972 GOZ kann somit nicht zusätzlich berechnet werden.
Die Bema-Nr. 95c und die Befund-Nr. 6.93 sind zusätzlich abrechenbar, wenn am Brückenglied eine Verblendung wiederhergestellt oder erneuert werden muss.
Im Bemerkungsfeld auf dem Heil- und Kostenplan ist jegliche Art der Wiederherstellung anzugeben.
Das Wiedereinsetzen einer Adhäsivbrücke zum Ersatz eines fehlenden Eck- oder Seitenzahnes ist nicht festzuschussfähig.