Wiederherstellungsmaßnahmen an provisorischen Kronen als alleinige Leistung im Vertretungs-/Notdienst
Für die Wiederherstellung und/oder Wiederbefestigung von provisorischen Kronen sind keine gesonderten Festzuschüsse ansetzbar.
Da kein Festzuschussanspruch besteht, ist auch im Vertretungsdienst kein Heil- und Kostenplan im Rahmen der GKV auszustellen. Die Wiederherstellung und ggf. Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone ist nach Maßgabe der GOZ (Analogberechnung nach § 6 Abs. 1) dem Patienten/Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen.