Wiedereingliederung einer Einzelkrone und eines konfektionierten oder gegossenen Stiftaufbaus
Festzuschuss
6.81 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender Zahnersatz
Honorar
24a Wiedereingliederung Krone (2 x)
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
In diesen Beispiel soll dargestellt werden, dass die Befund-Nr. 6.81 je Zahn nur einmal abrechenbar ist. Die Bema-Nr. 24a ist je Maßnahme abrechenbar.
Neben der Bema-Nr. 24a ist für denselben Zahn die adhäsive Befestigung nach Ziffer 21972 GOZ plus Auslagen nach § 9 GOZ mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Regelversorgungsbestandteile werden nach Bema/BEL II berechnet. Leistungen, welche darüber hinaus gehen, werden nach GOZ berechnet.