Wiederherstellung Kombinations-Zahnersatz durch Erneuerung einer Teleskopkrone und Erweiterung eines Ersatzzahnes
![]() |
Es liegt eine Befundsituation nach Nr. 3.21 oder 4.62 vor, daher handelt es sich um eine Regelversorgung.
Neben der Bema-Nr. 91d ist für denselben Zahn die adhäsive Befestigung nach Ziffer 21973 GOZ plus Auslagen nach § 9 GOZ mit dem GKV-Patienten über Teil 2 des Heil- und Kostenplans vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung dieser Leistung führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Regelversorgungsbestandteile werden nach Bema/BEL II berechnet. Leistungen, welche darüber hinaus gehen, werden nach GOZ berechnet.
Festzuschuss
3.21 Teleskopkrone
4.74 Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich
6.55 Maßnahmen mit Befundveränderung im gegossenen Metallbereich
Honorar
91d Teleskopkrone
19 Provisorium
100b Wiederherstellung mit Abformung
Laborleistung
001 0 Modell(e)
005 1 Sägemodell
005 3 Modell nach Überabdruck
012 0 Mittelwertartikulator(en)
120 0 Teleskopkrone
155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel
164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit
801 0 GE Instandsetzung
802 3 LE Einarbeiten Zahn
803 0 ggf. Gebogene Retention
804 0 oder ggf. Gegossene Retention
802 7 ggf. LE Kunststoffsattel
970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung (2 x)
Materialkosten Konfektionszahn
Praxismaterialkosten
Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.