Einarbeiten eines erneuerungsbedürftigen Teleskops in vorhandenen Kombinations-Zahnersatz - gleichartige Versorgung
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Es liegt keine Befundsituation nach Nr. 3.21 oder 4.62 vor, daher handelt es sich um eine Regelversorgung. In diesem Beispiel muss in besonderer Weise § 12 SGB V (zweckmäßige, ausreichende, wirtschaftliche, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Versorgung) beachtet werden.
Festzuschuss
1.13 Einzelkrone
1.34 Verblendung für eine Krone im Verblendbereich
6.35 Maßnahmen ohne Befundveränderung im gegossenen Metallbereich
Honorar
19 Provisorium
Honorar nach GOZ
50406 Teleskopkrone
21977 ggf. Adhäsive Befestigung
52608 Wiederherstellung mit Abformung
Laborleistung
001 0 Modell(e)
005 1 Sägemodell
012 0 Mittelwertartikulator
Auslagen nach § 9 GOZ
Teleskopkrone
Verblendung Kunststoff/Komposit
Einarbeitung Teleskopkrone
Edelmetalllegierung
Praxismaterialkosten
Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.