Klassifizierung der Unterfütterungen
Für Prothesen-Unterfütterungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als Festzuschuss die Befund- Nummern 6.6 bzw. 6.7 eingeführt. Die Ansetzbarkeit dieser Befund-Nummern richtet sich nach der Art der Prothese. Das bedeutet:
- Wird eine parodontal abgestützte Modellgussprothese unterfüttert, ist Befund-Nr. 6.6 (Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese) ansetzbar.
- Wird eine Totalprothese oder eine schleimhautgetragene Deckprothese unterfüttert, ist Befund-Nr. 6.7 (Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer) ansetzbar.
Befund-Nr. | Regelversorgung - Zahnärztliche Leistung | Regelversorgung - Zahntechnische Leistung |
6.61 | 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen 100c Teilunterfütterung 100d Vollständige Unterfütterung 100e Vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung OK 100f Vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung UK |
001 0 Modell 002 3 Verwendung von Kunststoff 001 2 Fixator 382 1 Weichkunststoff 382 2 Sonderkunststoff 808 0 Teilunterfütterung 809 0 Vollständige Unterfütterung 810 0 Prothesenbasis erneuern 933 0 Versandkosten Material |
6.72 | 89 Beseitigung von Artikulationsstörungen 100c Teilunterfütterung 100d Vollständige Unterfütterung 100e Vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung OK 100f Vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung UK |
001 0 Modell 002 3 Verwendung von Kunststoff 001 2 Fixator 382 1 Weichkunststoff 382 2 Sonderkunststoff 808 0 Teilunterfütterung 809 0 Vollständige Unterfütterung 810 0 Prothesenbasis erneuern 933 0 Versandkosten Material |
Die Abrechenbarkeit der Bema-Nrn. 100c, 100d, 100e und 100f richtet sich nach der Art der Unterfütterung (Teilunterfütterung, vollständige Unterfütterung oder vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung bei Restzahnbestand bis zu drei Zähnen OK bzw. UK) und muss mit den korrekten Material- und/oder Laborkosten belegt sein. Gemäß den Bema-Abrechnungsbestimmungen sind neben Leistungen nach Bema-Nr. 100 Leistungen nach Bema-Nr. 98a, b oder c nicht abrechnungsfähig.
Die vollständige direkte Unterfütterung ist aus fachlichen Gründen seit der Bema-Umstrukturierung nicht mehr Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und deshalb nicht festzuschussfähig. (Vereinbarung mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z)