Bruchreparatur einer Oberkiefer-Totalprothese (mit Abformung) und indirekte Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung
In diesem Beispiel muss in besonderer Weise § 12 SGB V (zweckmäßige, ausreichende, wirtschaftliche, das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Versorgung) beachtet werden.Festzuschuss
6.21 Maßnahmen ohne Befundveränderung im Kunststoffbereich mit Notwendigkeit einer Abformung
6.72 Unterfütterung bei totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese
Honorar
100e OK Unterfütterung mit Funktionsrandgestaltung
Laborleistung
001 0 Modell(e)
011 2 ggf. Fixator
012 0 ggf. Mittelwertartikulator
801 0 GE Instandsetzung
802 2 LE Bruch
809 0 Vollständige Unterfütterung
Praxismaterialkosten
Kategorie-Nr. 50xx
Erläuterungen zu diesem Beispiel:
Ggf. kann für die Unterfütterung ein weiteres Modell nach BEL-Nr. 001 0 und auch das Einstellen in einen Fixator nach BEL-Nr. 011 2 anfallen.
Die Befund-Nrn. 6.21 und 6.72 sind für Wiederherstellungen im selben Kiefer kombinierbar.
Bei einzeitiger Durchführung (eine Sitzung) kann als zahnärztliches Honorar nur eine Leistung nach Bema-Nr. 100 berechnet werden.
Bei zweizeitiger Durchführung (zwei Sitzungen) kann als zahnärztliches Honorar die Bema-Nr. 100 je Sitzung berechnet werden. Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans ist das jeweilige Leistungsdatum anzugeben.