§ 6 Gutachtergebühren
(1) Die Gebühren errechnen sich durch Multiplikation der nachstehend angegebenen Bewertungszahlen mit den jeweils gültigen Punktwerten. Die Punktwerte für Gutachten werden durch die Gesamtvertragspartner vereinbart. Centbeträge sind kaufmännisch zu runden.
- a) Gutachten zu einer Behandlungsplanung oder zu einem Antrag auf Verlängerung der UPT nach Auswertung von Röntgenaufnahmen, bei ablehnender Stellungnahme mit fachlicher Begründung: 80 Punkte
- b) Für die körperliche Untersuchung des Patienten: 18 Punkte
- c) Für Obergutachten wird die Gebühr jeweils vom Fachberater für Parodontologie der KZBV im einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband festgesetzt.
(2) Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von 12,20 EUR je Gutachten abgegolten.
(3) Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter oder Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. Die Nrn. 7700 und 7750 können nicht zusätzlich abgerechnet werden.