Bema-Teil 2 (KB)
Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 3.2.2) kann für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor je Versandgang zwischen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (Inland, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten berechnet werden. Für die Abrechnung von Versand- und Portokosten ist die Ordnungsnummer 602 anzugeben (vgl. Anlage 1, Nummer 3.3.3, BMV-Z).
Alle Krankenkassenarten: Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe (Päckchen max. 2 kg, Inland) berechenbar.