Abschnitt 11 - Qualität der vertragszahnärztlichen Versorgung
§ 30 - Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichen Versorgung
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien und Beschlüsse zu Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung sind zu beachten.
§ 31 - Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien und Beschlüsse über die Einführung von neuen und die Überprüfung von bestehenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind zu beachten.
§ 32 - Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Vertragspartner bilden bei Bedarf themenspezifische Arbeitsgemeinschaften. Die Arbeitsgemeinschaften haben die Aufgabe, Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen, die für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sind, vorzubereiten.
(2) Die Vertragspartner sollen für jede Arbeitsgemeinschaft eine Geschäftsordnung erstellen, in der insbesondere das Nähere über Zielsetzung, Aufgaben, Besetzung und Verfahren zu regeln ist.