Allgemein
- Vorschriften (Paragrafenteil des BMV-Z)
- Regelungs- und Geltungsbereich (§§ 1-2)
- Gegenstand und Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 3-5)
- Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 6-7)
- Allgemeine Grundsätze der vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 8-11)
- Veranlasste Leistungen (§§ 12-16)
- Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen (§§ 17-19)
- Vordrucke, Vertragszahnarztstempel (§§ 20-21)
- Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen (§§ 22-25)
- Prüfung der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit (§§ 26-27)
- Vertragsverletzungen und Forderungen (§§ 28-29)
- Qualität der vertragszahnärztlichen Versorgung (§§ 30-32)
- Inkrafttreten und Kündigung (§ 33)
- Dokumentation
- Formulare und Ausfüllhinweise
- Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung (Anlage 14a)
- Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen (Anlage 14b)
- A. Allgemeines
- B. Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu Formularen aus dem zahnärztlichen Bereich
- Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch (Vordruck 2)
- Parodontalstatus Blatt 1 - Ausfüllhinweise
- Parodontalstatus Blatt 2 - Ausfüllhinweise
- Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) - Ausfüllhinweise
- Anzeige einer Behandlung von Parodontitis bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V - Ausfüllhinweise
- Heil- und Kostenplan Teil 1 und Teil 2 (Vordruck 3a, 3b)
- Heil- und Kostenplan (A. Teil 1) - Ausfüllhinweise
- Heil- und Kostenplan (B. Teil 2) - Ausfüllhinweise
- Heil- und Kostenplan (C. Rechnungslegung)
- Zahnärztliche Heilmittelverordnung (Vordruck 9)
- C. Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen aus dem vertragsärztlichen Bereich, die auch für den vertragszahnärztlichen Bereich anzuwenden sind
- Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen aus dem vertragsärztlichen Bereich, die auch für den vertragszahnärztlichen Bereich anzuwenden sind
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1)
- Verordnung von Krankenhausbehandlung (Muster 2)
- Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
- Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)
- Erstellung und Übermittlung der Abrechnung
- Bayern
- Bund (Anlagen BMV-Z)
- Anlage 1: Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung
- Anlage 8a: DTA-Vertrag
- Anlage 8c: Vereinbarung zur "Technischen Anlage“ gemäß § 14 des DTA-Vertrages
- Anlage 9: Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung
- Anlage 10: Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte
- § 1 Vertragsgegenstand
- § 2 Vertragsgrundsätze
- § 3 Elektronische Gesundheitskarte
- § 4 Ausstattung der Versicherten
- § 5 Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte
- § 6 Ersatzverfahren aus technischen Gründen
- § 7 Ersatzverfahren bei Vorlage eines schriftlichen Anspruchsnachweises
- § 8 Ersatzverfahren in Sonderfällen
- § 9 Schlussbestimmung
- § 10 Salvatorische Klausel
- Anhang zur Anlage 10: Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte
- 1. Verfahren bei funktioneller Nutzbarkeit der eGK
- 2. Ersatzverfahren aus technischen Gründen
- 3. Ersatzverfahren bei Vorlage eines schriftlichen Anspruchsnachweises
- 4. Ersatzverfahren in Sonderfällen
- 5. Verfahren bei Nichtvorlage, ungültiger eGK oder fehlendem Nachweis eines Leistungsanspruches des Versicherten gegenüber der Krankenkasse
- 6. Verfahren bei Nutzung mobiler Kartenterminals
- Übersicht über die aktuellen Programmmodule
- Zahnärztliche Verordnungen
- Punktwerte
- Termine/Fristen
- Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen während stationärem Aufenthalt des Patienten
- Weitergabe von Röntgenbildern
- Auftragsgeschäft der Regional- u. Ersatzkassen (VSE, Muster 80/81, EHIC, PEB)
- Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 2 SGB V
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist auch in der Zahnarztpraxis Grundlage für die Berechnung von Leistungen. So hat der Zahnarzt nach § 6 Abs. 2 GOZ Zugriff auf einen beschränkten Bereich Gebührenordnung für Ärzte, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten ist.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine in § 11 Bundesärzteordnung begründete Rechtsverordnung der Bundesregierung.
Die GOÄ sowie den Kommentar der BZÄK finden sie auf den Webseiten der Bundeszahnärztekammer (BZÄK):
www.bzaek.de