Mitteilungspflicht des Vertragszahnarztes
Gegenüber der Krankenkasse
Gemäß § 8 Abs. 5 BMV-Z besteht für den Vertragszahnarzt gegenüber der Krankenkasse Mitteilungspflicht bei
- Planmäßiger Abschluss der Behandlung
- Unplanmäßiger Verlauf der Behandlung
- Abbruch der Behandlung
Die Mitteilung zu einer kieferorthopädischen Behandlung erfolgt auf dem Vordruck 4c nach Anlage 14a zum BMV-Z.
Gegenüber den Patienten
Gemäß § 1 Abs. 2, Anlage 4, BMV-Z besteht für den Vertragszahnarzt gegenüber den Patienten eine Mitteilungspflicht, wenn die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört. Die Mitteilung an dem Versicherten erfolgt auf dem Vordruck 4b der Anlage 14a zum BMV-Z.