Abrechnungsweg der Begleitleistungen bei der KFO-Behandlung
- Fachzahnärztliche Praxen für Kieferorthopädie rechnen anfallende Begleitleistungen stets über den Bema-Teil KFO ab.
- Allgemeinzahnärztlich tätige Praxen rechnen anfallende Begleitleistungen über die KCH-Abrechnung ab.
- Ausnahmen hiervon und nur über KFO abzurechnen:
- Röntgenleistungen (mit Bemerkung 3 für kieferorthopädische Behandlung)
- Bema-Nr. 12 für das Separieren vor Bebänderung
- Nicht entsprechend der Regelung abgerechnete KCH-Begleitleistungen müssen von der KZVB berichtigt werden. Eine nachträgliche Abrechnung dieser Leistungen kann in einem Folgequartal gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 5 BMV-Z auch nicht mehr erfolgen.