§ 16 Gebühren des Disziplinarverfahrens
(1) Für Disziplinarverfahren werden Gebühren erhoben, wenn durch den Disziplinarausschuss auf eine der in § 1 genannten Maßnahmen erkannt wird. Die Gebühren hat der Betroffene zu tragen. In der abschließenden Entscheidung ist die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs des Disziplinarverfahrens und dessen Schwierigkeit zu bestimmen; der Ausschuss kann die Höhe der durch das Verfahren entstandenen Kosten schätzen.(2) Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der erkannten Maßnahmen und betragen in der Regel
bei einer Verwarnung, einem Verweis oder einer Geldbuße bis zu € 1.000,00 |
€ 100,00 | |
bei einer Geldbuße über € 1.000,00 bis zu € 5.000,00 | € 250,00 | |
bei einer Geldbuße über € 5.000,00 oder dem Ruhen der Zulassung | € 500,00 |
(3) Der Disziplinarausschuss kann die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs des Disziplinarverfahrens und dessen Schwierigkeit nach pflichtgemäßen Ermessen in Ausnahmefällen nach oben und unten anpassen.
(4) Für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 und § 11 werden keine Gebühren erhoben.