KCH
- Untersuchungen (Ä1 - Ä935)
- Zahnerhaltungsmaßnahmen (8 - 35)
- Chirurgische Maßnahmen (36 - 63)
- Sonstige Maßnahmen (105 - 107)
- Besuche und Zuschläge (151 - 173)
- Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V (174)
- (Tele-)Konsilium, Videosprechstunde/-fallkonferenz (181, 182, VS, VFK, TZ)
- Vereinbarungen über technische Verfahren zur Telemedizin
- Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde (Anlage 16 BMV-Z)
- Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise (Anhang zur Anlage 16 BMV-Z)
- Übersicht über die aktuellen Videodienstanbieter
- Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
- § 1 Vertragsgegenstand
- § 2 Dienste im Rahmen eines Telekonsiliums
- § 3 Anforderungen an die Einholung eines Telekonsiliums (einholender Vertragsarzt/Vertragszahnarzt)
- § 4 Anforderungen an die Beantwortung eines Telekonsiliums (Konsiliar(zahn-)arzt)
- § 5 Salvatorische Klausel
- § 6 Inkrafttreten
- Protokollnotiz
- Individualprophylaxe (IP 1 - IP 5)
- Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung (FU 1, FU Pr, FU 2, FLA)
- Auslagenersatz (Ordnungsnummern 601 - 604)
- Behandlungsrichtlinie, IP-Richtlinie, FU-Richtlinie, Richtlinie § 22a
- Anamnese- u. Dokumentationsbogen zur Bema-Nr. FU 1a-c
- Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V
- Wurzelkanalbehandlung zu Lasten der GKV nur bei günstiger Prognose
- Behandlungskonzepte bei Kleinkindern und Pflegebedürftigen
§ 14 Verjährung
(1) Ein Disziplinarverfahren findet nicht mehr statt, wenn seit dem Bekanntwerden der Pflichtverletzung zwei oder seit der Pflichtverletzung selbst fünf Jahre vergangen sind.
(2) Bei Pflichtverletzungen, die strafbare Handlungen im Sinne des allgemeinen Strafrechtes darstellen oder damit im Zusammenhang stehen, kann ein Disziplinarverfahren darüber hinaus solange durchgeführt werden, wie die Strafverfolgung nach allgemeinen Vorschriften nicht verjährt ist.
(3) Die Verjährung wird durch die Einleitung nach § 4 unterbrochen.