KCH
- Untersuchungen (Ä1 - Ä935)
- Zahnerhaltungsmaßnahmen (8 - 35)
- Chirurgische Maßnahmen (36 - 63)
- Sonstige Maßnahmen (105 - 107)
- Besuche und Zuschläge (151 - 173)
- Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V (174)
- (Tele-)Konsilium, Videosprechstunde/-fallkonferenz (181, 182, VS, VFK, TZ)
- Vereinbarungen über technische Verfahren zur Telemedizin
- Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde (Anlage 16 BMV-Z)
- Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise (Anhang zur Anlage 16 BMV-Z)
- Übersicht über die aktuellen Videodienstanbieter
- Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien
- § 1 Vertragsgegenstand
- § 2 Dienste im Rahmen eines Telekonsiliums
- § 3 Anforderungen an die Einholung eines Telekonsiliums (einholender Vertragsarzt/Vertragszahnarzt)
- § 4 Anforderungen an die Beantwortung eines Telekonsiliums (Konsiliar(zahn-)arzt)
- § 5 Salvatorische Klausel
- § 6 Inkrafttreten
- Protokollnotiz
- Individualprophylaxe (IP 1 - IP 5)
- Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung (FU 1, FU Pr, FU 2, FLA)
- Auslagenersatz (Ordnungsnummern 601 - 604)
- Behandlungsrichtlinie, IP-Richtlinie, FU-Richtlinie, Richtlinie § 22a
- Anamnese- u. Dokumentationsbogen zur Bema-Nr. FU 1a-c
- Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V
- Wurzelkanalbehandlung zu Lasten der GKV nur bei günstiger Prognose
- Behandlungskonzepte bei Kleinkindern und Pflegebedürftigen
§ 6 Vertretung
(1) Der Betroffene kann sich in allen Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Zahnarzt seines Vertrauens - auch neben einem Rechtsanwalt - vertreten lassen.
(2) Eine Erstattung von Kosten des Betroffenen und seiner Bevollmächtigten findet nicht statt. Dies gilt auch für den Fall des Freispruchs oder der Einstellung des Disziplinarverfahrens.
(3) Soweit zur Untersuchung und Sachaufklärung erforderlich, kann der Disziplinarausschuss das persönliche Erscheinen des Betroffenen vor dem Ausschuss anordnen.