Vereinbarung über das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL II - 2014) zwischen dem GKV-SV und dem VDZI
Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (Bundesinnungsverband), Berlin
einerseits
und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Berlin
andererseits
vereinbaren nach § 88 Abs. 1 SGB V das bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen mit einleitenden Bestimmungen und Kurzbezeichnungen.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist das Bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen mit seinen Einleitenden Bestimmungen in seiner neugefassten Form (Anlage 1).
§ 2 Kurzbezeichnungen
Die Parteien vereinbaren die zum Bundeseinheitlichen Verzeichnis erstellten Kurzbezeichnungen, wie sie für die Rechnungslegung gelten sollen (Anlage 2).
§ 3 Umsetzung
Beide Parteien treten dafür ein, dass die Vergütungen auf der Grundlage des Bundeseinheitlichen Verzeichnisses abrechnungsfähiger zahntechnischer Leistungen gemäß § 57 Abs. 2 SGB V und § 88 Abs. 2 SGB V zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einerseits und den Innungsverbänden der Zahntechniker andererseits zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss dieses Vertrages, spätestens jedoch bis zum 31.12.2013 zum Beginn dieses Vertrages am 01.01.2014 vereinbart werden.
§ 4 Gemeinsamer Ausschuss
Der von den beteiligten Verbänden und Körperschaften konstituierte Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, grundlegende Fragen zur Auslegung des Vertragsinhaltes, insbesondere zu den notwendigen Abrechnungshinweisen, sowie offene Fragen des BEL II zu klären; er hat auch zahntechnische Weiterentwicklungen zu prüfen. Die gefassten Beschlüsse werden als Ergänzungen zu diesem Vertrag in der Form eines Gemeinsamen Rundschreibens von den Vertragspartnern veröffentlicht.
§ 5 Abrechnungsfähigkeit
Die Abrechnungsfähigkeit der in diesem Verzeichnis aufgeführten Leistungen richtet sich ausschließlich nach diesem Verzeichnis. Damit sind einseitige abweichende Anwendungen durch die beteiligten Leistungserbringer, Körperschaften oder Verbände ausgeschlossen.
§ 6 Inkrafttreten, Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Der Vertrag kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31.12.2014, gekündigt werden. Die Kündigung des Vertrages umfasst zugleich die Kündigung seiner Anlagen.