23
Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle
(Ekr)
17 Pkte.
17 Pkte.
KZVB-Hinweise:
- Die Bema-Nr. 23 kann auch je Trennstelle für das Durchtrennen verblockter Kronen abgerechnet werden. Das Glätten der Trennstelle des im Mund verbleibenden Teiles kann nach Bema-Nr. 106 abgerechnet werden.
- Die Bema-Nr. 23 kann in einzelnen Ausnahmefällen vor der Extraktion eines Zahnes erbracht und abgerechnet werden. In der Patientenkarteikarte muss eine gesonderte und aussagekräftige Dokumentation für die Bema-Nr. 23 in Verbindung mit der Entfernung des Zahnes vorhanden sein.
- Keine Leistungen der GKV sind:
- Das Entfernen einer Suprakonstruktion.
- Das Entfernen von Veneers, Inlays, Onlays und Overlays, etc.
- Das Entfernen eines intakten Wurzelstiftes.
- Das Entfernen einer provisorisch eingegliederten Versorgung.