98b
Funktionsabformung mit individuellem Löffel, Oberkiefer
57 Pkte.
- Leistungen nach Nr. 98b sind bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähnen - abrechnungsfähig.
- Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V1 sind die Nrn. 98b und 98c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als 98bi und 98ci zu kennzeichnen.
KZVB-Hinweise:
- Kann für die Funktionsabformung eine wie ein Funktionslöffel vorbereitete getragene Prothese benutzt werden, so ist hierfür die Bema-Nr. 98b bzw. 98c abrechenbar. Bei der Abrechnung ist zu vermerken: ''Funktionsabformung mit alter Prothese". Die Material- und Laborkosten für das Umarbeiten der Prothese zum Funktionslöffel müssen belegt sein.
- Wird die Funktionsabformung nicht mit einem individuellen Funktionsabdrucklöffel durchgeführt, sondern mittels Kunststoffbasis mit aufgestellten Zähnen, sind die Bema-Nrn. 98b/c abrechenbar. Bei der Abrechnung ist zu vermerken: "Funktionsabdruck mit aufgestellten Zähnen".
- Bei Interimsprothesen ist in der Regel die Abformung mit einem konfektionierten Löffel ausreichend.