89
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken
16 Pkte.
Eine Leistung nach Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden. Sie kann nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen abgerechnet werden. Sie kann auch neben Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 abgerechnet werden.
KZVB-Hinweise:
- Zum Artikulationsausgleich ist für das Beschleifen von Prothesenzähnen im Gegenkiefer die Bema-Nr. 106 einmal je Kiefer ansatzfähig. Neben der Bema-Nr. 106 kann die Bema-Nr. 89 für denselben Kiefer nicht abgerechnet werden.
- Für Einschleifmaßnahmen im Zusammenhang mit konservierenden und/oder chirurgischen Behandlungen ist die Bema-Nr. 106 ansetzbar.
- Für Einschleifmaßnahmen im Rahmen der systematischen PAR-Behandlung ist die Bema-Nr. 108 zu beantragen und abzurechnen.