44 Pkte.
Aus der 28. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z vom 04.08.2021:
Die Bema-Nr. 4, die zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen bei den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht wird (vgl. G-BA vom 06.05.2021), ist mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen (vgl. Ziffer 5 Anlage 1 zum BMV-Z).
KZVB-Hinweise:
- Mit der Bema-Nr. 4 werden Anamnese, Befunderhebung, Diagnose und Dokumentation gemäß § 3 PAR-RL abgerechnet.
- Die chirurgische Therapie (CPT) ist der Krankenkasse mitzuteilen (Vordruck 5c). Die Bema-Nr. 4 ist hierfür nicht abrechenbar.
- Die Herstellung von Modellen ist im Rahmen der vertragszahnärztlichen PAR-Behandlung nicht abrechenbar. Modelle zur Dokumentation sind rein privatzahnärztlich zu berechnen.