123a
Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlustes, je Kiefer
40 Pkte.
- Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach Nrn. 123a oder 123b nicht abrechnungsfähig.
- Neben einer Leistung nach Nr. 123a sind Material- und Laboratoriumskosten abrechnungsfähig.
- Für eine Leistung nach Nr. 123a ist kein Behandlungsplan nach Nr. 5 abrechnungsfähig.
- Neben einer Leistung nach Nr. 123a kann ein Orthopantomogramm abgerechnet werden, wenn es nicht bereits erbracht wurde. Andere Röntgenaufnahmen sind daneben nicht abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweise:
- Bei den Material- und Laborkosten für die Herstellung eines Lückenhalters ist der § 12 Abs. 1 SGB V zu beachten.
- Bei der Abrechnung der Bema-Nr. 123a ist zu beachten, dass diese nur gemeinsam mit den Material- und Laborkosten abzurechnen ist.