116
Fotografie
15 Pkte.
Profil- oder en-face-Fotografie mit diagnostischer Auswertung, je Aufnahme
Eine Leistung nach Nr. 116 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweise:
- Die Abrechnung der Bema-Nr. 116 setzt die Auswertbarkeit der Fotografie voraus (z. B. muss auf der Profilaufnahme der Tragus des Ohres zur Einzeichnung der Ohr-Augen-Ebene sichtbar sein).
Die Auswertung des Bildes ist in der Bema-Nr. 116 enthalten und muss zu den Behandlungsunterlagen genommen werden und sind auf Verlangen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns vorzulegen. - Die Kosten für die Herstellung der Fotografie sind mit Bema-Nr. 116 abgegolten.
- Werden die Modelle zur Archivierung fotografiert, so ist das keine Kassenleistung. Weder Bema-Nr. 116 noch Material- und Laborkosten können hierfür abgerechnet werden.
- Grundsätzlich ist die Einstufung nach KIG 1 und 2 ohne diagnostische Leistungen möglich. In Einzelfällen ist die Bema-Nr. 7 a bei diesen Einstufungen erforderlich und abrechenbar, die Leistung nach Bema-Nr. 117 in aller Regel nicht. Die Leistung nach der Bema-Nr. 116 ist in Verbindung mit KIG-Einstufung nach 1 und 2 nicht notwendig und somit auch nicht abrechenbar.