IP 5
Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn
16 Pkte.
Eine Leistung nach Nr. IP 5 umfasst die Versiegelung der Fissuren und der Grübchen einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne.
- Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abrechnungsfähig.
- Eine Leistung nach der Nr. IP 5 kann auch bei Durchbruch der 6-Jahresmolaren bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden.
- Das Versiegelungsmaterial ist mit der Bewertung abgegolten.
KZVB-Hinweise:
- Fissurenversiegelungen an anderen als o. g. Zähnen bzw. bei einem nicht anspruchsberechtigten Personenkreis sind privat mit dem Patienten zu vereinbaren und abzurechnen.
- Ist bei einem Molaren eine kariöse Fissur zu füllen und für die zweite kariesfreie Fissur erfolgt eine Versiegelung, so kann ggf. die Bema-Nr. 13 neben der Bema-Nr. IP 5 abgerechnet werden.
- Das Entfernen von subgingivalen Belägen, weichen Belägen (mit Ausnahmen der für die Fissurenversiegelung erforderlichen Entfernung weicher Beläge) oder Verfärbungen ist keine vertragszahnärztliche Leistung.
- Die Bema-Nr. IP 5 ist am selben Zahn im Rahmen eines Behandlungsfalles nur einmal abrechenbar.
- IP-Leistungen sind auch vom Kieferorthopäden berechenbar. Mit dem überweisenden Zahnarzt ist abzustimmen, wer die Individualprophylaxe durchführt und abrechnet.